Beamtenrecht: Polizisten müssen sich «privat» umziehen

08-FEB-10

Ein Polizeihauptmeister kann von seinem Dienstherrn nicht verlangen, dass er ihm die Zeiten für das An- und Ablegen der Polizeiuniform vor beziehungsweise nach dem Dienst als Arbeitszeit gutschreibt - und dementsprechend vergütet. In dem Fall vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe verlangte der Polizist pro Arbeitstag 15 Minuten zur eigentlichen Dienstschicht bezahlt, weil er Uniform, Schutzweste und Dienstwaffe grundsätzlich während des Dienstes zu tragen habe. Ausschlaggebend jedoch sei die Zeit, so das Gericht, in der der Polizist "Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts" zu leisten habe, wobei "Inhalt und Intensität der Inanspruchnahme" maßgebend seien. Das Umkleiden gehe nicht über allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens hinaus - und könnten somit auch nicht vergütet werden. (VwG Karlsruhe, 11 K 3998/08)