Wettbewerbsrecht: Verkauf an den Endverbraucher berührt den Fachhandel nicht

04-MAY-10

Stellt ein Unternehmer Fenster und Türen her, die er ausschließlich an den Fachhandel vertreibt, und ist ein Mitarbeiter (hier der Marketingleiter der Firma) entsprechend dem vereinbarten Wettbewerbsverbot verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, welches mit der Beklagten in Konkurrenz steht, so darf der Ex-Marketingleiter nach seinem Ausscheiden durchaus als selbständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und Vertrieb von Fenstern und Türen an den Endverbraucher tätig sein, ohne das Wettbewerbsverbot zu verletzen. (BAG 10 AZR 288/09)